Satzung
des KBV Middels (Ogenbargen/Westerloog)
§ 1: Begriff und Sitz
Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende gemeinnützige Vereinigung von Einzelpersonen, die den Friesensport pflegen und fördern. Der Verein hat seinen Sitz in Middels (Ogenbargen/Westerloog); Vereinslokalitäten sind die Gaststätten derzeit namentlich "Alte Post und Gaststätte Rahmann".
§ 2: Zweck und Aufgabe
Der KBV Middels verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist es, seinen Mitgliedern die Ausübung des Friesensports zu ermöglichen. Der Verein gehört dem Kreisverband der Klootscheter und Boßeler in Aurich an, welcher dem friesischen Klootscheterverband angeschlossen ist. Der KBV ist ordentliches Mitglied im Landessportbund e. V. mit Sitz in Hannover.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der heranwachsenden Jugend. Der Verein ist rassisch, politisch und religiös neutral. Sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung (oder eines anderen, zu benennenden Organs) darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 3: Mitgliedschaft/Ehrenmitgliedschaft
Jede unbescholtene Person kann die Mitgliedschaft erwerben als
a) ausübendes (aktives) Mitglied
b) unterstützendes (passives) Mitglied
Jugendliche bis zu 18 Jahren haben die Genehmigung des Erziehungsberechtigten beizubringen.
c) Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein und um den Friesensport erworben hat, 65 Jahre alt ist und dabei als langjähriges Mitglied dem Verein angehört hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Verein verliehen.
§ 4: Aufnahme
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod
b) durch den Austritt
c) durch den Ausschluß
Der Austritt kann zum Ende eines jeden Monats erfolgen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Austrittserklärung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Ausschluß vom Verein erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Durch Tod, Austritt oder Ausschluß gehen alle Rechte gegenüber dem Verein verloren. In dem Verein eingebrachte Leistungen, gleich welcher Art, werden nicht rückvergütet. Noch ausstehende Verpflichtungen von Seiten des Mitgliedes gegenüber den Verein bleiben jedoch bestehen, insbesondere festgelegte Zahlungspflichten.
§ 6: Ausschließungsgründe
Der Ausschluß eines Mitgliedes kann wegen vereinsschädigendem Verhalten erfolgen.
z. B.:
a) Wegen grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzungen.
b) Wenn Benehmen oder Ruf des Mitgliedes geeignet sind, das Ansehen oder die Belange des
Vereines zu schädigen.
c) Wegen Nichtzahlung rückständiger Beiträge oder sonstiger Verpflichtungen nach mindestens zweimaliger Mahnung.
d) Wegen gröblicher Verstöße gegen die Sportkameradschaft.
e) Oder je nach erforderlicher Sachlage.
Dem Beteiligten ist vor dem Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7: Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder ab 18 Jahren haben uneingeschränktes Stimm- und Wahlrecht. Mitglieder im Alter bis 18 Jahren haben wohl Zutritt zu den Versammlungen, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht können zu allen Ämtern gewählt werden.
Die Vorstandsvorsitzenden und die übrigen geschäftsführenden Personen müssen volljährig sein.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 8: Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet, die Satzung und Ordnungen des Vereines, sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
§ 9: Organe des Vereines
Geschäftsführende Organe des Vereines sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Erweiterter Vorstand
Die genannten Vereinsorgane arbeiten ehrenamtlich.
§ 10: Zusammentreten und Vorsitz der Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres statt.
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 1 Woche einberufen.
Die Tagesordnung wird in der Versammlung bekanntgegeben. Die Einladung erfolgt durch die Presse oder durch namentliche Benachrichtigung.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens bis zum Beginn der Versammlung eingereicht werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen sämtlichen stimmberechtigten Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Beschlußfassung zugeleitet werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von dem Vorstand nach den für ordentliche Mitgliederversammlungen geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn es erforderlich wird; insbesondere dann, wenn 10 (zehn) Prozent der Stimmberechtigten es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Vereinsorganen übertragen ist.
Ihrer Entscheidung unterliegt insbesondere:
a) Entlastung der Vorstandes.
b) Wahl der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern.
c) Festsetzung des Jahresbeitrages.
d) Beschlußfassung über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereines.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 12: Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Geschäftsführer (Schriftwart)
Zum erweiterten Vorstand gehören außer dem Vorstand:
Alle Mitglieder, die durch Wahl in einer Mitgliederversammlung für die Ausübung einer Funktionstätigkeit, die über das normal übliche Maß der Vereinszugehörigkeit, durchgehend im Geschäftsjahr und länger, hinausgeht.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt, wobei eine zeitgleiche Wahl des ersten Amtsinhabers mit seinem Vertreter nicht erfolgen darf (überlappende Amtszeit).
Die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes können ihre Wahlperiode von drei Jahren unterbrechen, wenn mindestens vier Wochen vor der nächstfolgenden Generalversammlung ein diesbezüglicher Antrag auf Nichtfortsetzung der Amtszeit persönlich beim 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit Angabe des Grundes vorgebracht wird.
Ebenso kann ein gleichlautender Antrag namentlich mit Angabe des Grundes von jedem stimmberechtigten Mitglied dieses Vereines in gleicher Frist und Formsetzung auf vorzeitige Abwahl innerhalb einer Amtsperiode eines Vorstandsmitgliedes gestellt werden, wenn die Amtsweiterführung dieses Mitgliedes für nicht mehr tragbar in dieser Funktion gehalten wird.
Über den letztbeschriebenen Passus entscheidet jedoch die Mitgliederversammlung, wo eine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich ist. Kommt es hier zu einer Ablehnung, so ist der Antrag verworfen und das Vorstandsmitglied bleibt im Amt.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dessen Vertreter im Amt vertreten, wobei der 1. und der 2. Vorsitzende einen Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied in einem laufenden Geschäftsjahr aus, tritt der nächstfolgende Vertreter an seine Stelle und ist mit der Weiterführung der Geschäfte beauftragt. Der Folgevorstand ergänzt sich, bis zur Aufstockungswahl, in der folgenden Hauptversammlung.
Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bestehende Vorstand im Amt, mindestens bis zur Neu- oder Wiederwahl.
§ 13: Beiträge
Die Beitragssätze für alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr werden in der jeweiligen Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt; verlängern sich stillschweigen, wenn nicht ein neuer Antrag auf Änderung in der Versammlung gestellt wird. Die Zahlung der festgelegten Beiträge enden mit Beendigung des
65. Lebensjahres, jedoch erst im darauffolgenden Abrechnungsjahr.
z. B.: Wer im Jahre 1995 jetzt
65 Jahre alt wird, hat für dieses Jahr noch den vollen Beitrag zu zahlen; die
Zahlung endet im Rechnungsjahr 1996 für ihn.
§ 14: Pflichten und Rechte des Vereinsvorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach den Bestimmungen der Satzung und erstattet auf der Generalversammlung Bericht. Zur Bearbeitung besonderer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse bestellen. Mitglieder dieser Ausschüsse gehören während ihrer Tätigkeit zum erweiterten Vorstand.
§ 15: Beschlußfassung und Beurkundung
Zur wirksamen Beschlußfassung aller Vereinsorgane genügt, außer den genannten Sonderfällen, einfache Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Personen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Beschlußfassung über Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung Anwesenden erforderlich und ausreichend.
§ 16: Wettkämpfe
Es gelten die Wettkampfbestimmungen des friesischen Klootscheterverbandes.
§ 17: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
§ 18: Erlöschen von Ansprüchen gegenüber dem Verein
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung, gleich welcher Art, auf eingebrachte Leistungen, die zuvor dem Verein in der Mitgliedschaftsdauer erbracht wurden.
§ 19 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur mit zwei Dritteln Stimmenmehrheit der Erschienenen beschlossen werden und nur auf einer besonders dazu einberufenen Gesamtmitgliederversammlung.
Nach Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Friesischen Klootscheter-Verband im LSB zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung auf der Gesamtmitgliederversammlung am - 17. Februar 1995 - beschlossen
Der Vorstand